Die Feuerwehr öffnet Türen nur in Notfällen oder wenn sie von Polizei oder Rettungsdienst zur Amtshilfe angefordert wird. Dabei wird immer sorgfältig geprüft, ob eine Türöffnung notwendig ist, um unnötige Schäden zu vermeiden.
Die Feuerwehr greift ein, wenn Gefahr für Leib und Leben besteht – zum Beispiel bei medizinischen Notfällen, Bränden oder Unfällen.
Auf Anforderung von Polizei oder Rettungsdienst unterstützt die Feuerwehr ebenfalls bei der Türöffnung.
Wenn eine akute Gefahr besteht – etwa bei einem Notruf oder Hinweisen auf eine hilflose Person in der Wohnung – darf die Feuerwehr auch ohne direkte Aufforderung tätig werden.
Die Feuerwehr handelt hier nach §34 StGB (rechtfertigender Notstand). Zwar schützt Artikel 13 des Grundgesetzes die Unverletzlichkeit der Wohnung, doch in Notfällen kann dieser Schutz eingeschränkt werden.