Bauliche Anlagen, in denen mit CBRN-Stoffen umgegangen wird, werden entsprechend der durchzuführenden Maßnahmen eingeteilt. Nach FwDV 500 werden folgende weitere Einteilungen getroffen:
Gefahrengruppe I: Einsatz ohne Sonderausrüstung gestattet
Atemschutz zur Vermeidung von Inkorporation
Aufbau eines Dekonplatzes ggf. nicht nötig
Gefahrengruppe II: Einsatz nur mit Sonderausrüstung
besondere Überwachung und Dekontamination/Hygiene (Aufbau Dekon-Stufe II)
Gefahrengruppe III: wie Gefahrengruppe II, aber zusätzlich Anwesenheit einer fachkundigen Person erforderlich
Gefahrengruppe I: Zu den erforderlichen Messgeräten siehe Strahlenschutzmessgeräte
keine weiteren Maßnahmen neben den allgemein gültigen (siehe oberstes Feld)
Gefahrengruppe II: PSA: für den Ersteinsatz mindestens Körperschutz Form 1 (Kontaminationsschutzhaube)
Menschenrettung: bei baulichen Anlagen Dosiswarngerät und Filmdosimeter erforderlich, bei Transportunfällen können diese entfallen.
Gefahrengruppe III: PSA: Körperschutz Form 2 oder 3 (Kontaminations- oder Chemikalienschutzanzug), bei möglicher Inkorporation von leichtflüchtigen Radionukliden über die Haut grundsätzlich CSA (Form 3)
Hinweis: Bereiche in denen mit Kernbrennstoffen umgegangen wird, dürfen ohne Anwesenheit einer fachkundigen Person, auch zur Menschenrettung, nicht betreten werden!
Gefahrengruppe I: PSA: mindestens Körperschutz Form 1
Atemfilter ABEK2-P3
Gefahrengruppe II: PSA: Körperschutz Form 2 oder 3
Umluftunabhängiges Atemschutzgerät
Hinweis: Bereiche in denen mit Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4 umgegangen wird, dürfen ohne Anwesenheit einer fachkundigen Person, auch zur Menschenrettung, nicht betreten werden!
Gefahrengruppe I: PSA: Körperschutz Form 1
Gefahrengruppe II: PSA: Körperschutz Form 2 oder 3
Hinweis: Bereiche, bei denen es sich um militärische Anlagen mit Munition oder chemischen Kampfstoffen handelt, dürfen ohne Anwesenheit eines zuständigen und fachkundigen Militärangehörigen auf keinen Fall - auch nicht zur Rettung von Menschenleben - betreten werden.
Aufgrund der stark unterschiedlichen Eigenschaften von chemischen Stoffen muss die persönliche Sonderausrüstung im Einzelfall geprüft werden.
Gefahrengruppe III: Wenn das thermische Risiko höher zu bewerten ist als das von den CBRN-Stoffen ausgehende (z.B. zur Brandbekämpfung, Austritt brennbarer Gase, etc.) oder wenn eine unaufschiebbare Menschenrettung durchzuführen ist und keine Zeit bleibt, eine entsprechende Körperschutzform anzulegen, ist Körperschutzform 1 zu tragen.