Zur sicheren Planung der Tauchgänge müssen pro Tauchstelle mindestens eine Uhr und die Austauchtabellen (Anlage 3) vorhanden sein. Die Art und Ausführung der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) richten sich nach der vom Aufgabenträger durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung (Anlage 6) für den Taucheinsatz. Dabei sind die Einsatzaufgabe, die Gefährdungslage durch das Gewässer (wie Tiefe, Sicht, Temperatur, Strömung etc.) und die bedingte Planbarkeit besonders zu berücksichtigen. Für jeden Feuerwehrtaucher (einschließlich Sicherheitstaucher) muss folgende Mindestausrüstung bereitstehen:
An jeder Tauchstelle muss ein Sauerstoff-Atemgerät bereitgestellt werden. Die Sauerstoffmenge ist so zu bemessen, dass bis zur Übergabe des Verunglückten an eine Therapieeinrichtung (z.B. Krankenhaus oder Behandlungskammer) möglichst 100 % Sauerstoffatmung gewährleistet ist. Die Vorräte des Rettungsdienstes können hierbei berücksichtigt werden, ansonsten ist eine Sauerstoffmenge für bis zu 3 Stunden vorzuhalten. An jeder Tauchstelle ist, sofern nicht Bestandteil des Gerätekoffers, für das Sauerstoff-Atemgerät Erste-Hilfe-Material nach tauchmedizinischen Erfordernissen bereitzustellen. Art und Umfang des Erste-Hilfe-Materials werden entsprechend den zu erwartenden Risiken durch den Leiter des Tauchwesens festgelegt.